es gibt eine vorläufige Einigung in den Trilogverhandlungen zur CSDDD. Als nächstes muss der Rechtsausschuss, das EU-Parlament sowie der Rat den Gesetzesentwurf genehmigen. Das sind die wichtigsten Punkte des aktuellen Entwurfs:

Betroffen sind:

  • EU-Unternehmen bzw. Mutterunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen und einem weltweiten Umsatz von über 150 Mio €
  • Nicht-EU Unternehmen, wenn sie drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Nettoumsatz von 300 Mio € in der EU erwirtschaftet haben
  • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter:innen und einem Umsatz von über 40 Mio €, wenn zumindest 20 Mio € Umsatz davon aus Hochrisikosekturen stammt (Herstellung und Handel mit Textilien, Kleidung und Schuhen, Landwirtschaft inklusive Fortwirtschaft und Fischerei, Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Lebensmittelherstellung, Gewinnung von und Großhandel mit Bodenschätzen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe)

Verpflichtungen:

  • Es geht um die Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette, ausgenommen Nutzung
  • Thematisch geht es um Umwelt (messbare Umweltzerstörung bzw. -verschmutzung von Boden, Wasser, Luft, Emissionen, Entwaldung, übermäßigen Wasserverbrauch oder Auswirkungen auf natürliche Ressourcen) sowie Menschenrechte (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Ausbeutung von Arbeitskräften)
  • Die Unternehmen müssen ihre negativen Auswirkungen und die ihrer vor- und nachgelagerten Partner, einschließlich Produktion, Lieferung, Transport und Lagerung, Design und Vertrieb, auf die Menschen und den Planeten ermitteln, bewerten, verhindern oder abmildern und beheben.
  • Zu diesem Zweck müssen sie Investitionen tätigen, vertragliche Zusicherungen von den Partnern einholen, ihr Geschäftsmodell verbessern oder ihre Partner aus kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen.
  • Unternehmen müssen ihre Unternehmensverantwortung in entsprechenden Policies, Risikomanagementsystemen verankern und ihre Methoden, Prozesse, Code of Conduct beschreiben sowie einen Beschwerdemechanismus einführen, über ihre Maßnahmen berichten und ihre Wirksamkeit überwachen
  • Große Unternehmen müssen einen Dekarbonisierungsplan aufsetzen mit dem nachweisbar ist, dass sie bis 2050 klimaneutral sein werden. Bei Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern müssen finanzielle Boni für die Unternehmensführung mit dem Erreichen des Planes verknüpft sein
  • Die EU-Regierungen sind verpflichtend, Portale einzurichten, die sich mit den Sorgfaltspflichten der Unternehmen befassen und Informationen über Inhalt und Kriterien, entsprechende Leitlinien der Kommission und Informationen bereitstellen

Sanktionen:

  • Vorgesehen ist eine zivilgesetzliche Haftung mit der Möglichkeit auf Schadensersatz. Die Haftung beträgt bis zu 5% des Nettoumsatzes
  • Jedes EU-Land wird eine Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen diesen Verpflichtungen nachkommen. Diese Aufsichtsbehörden können Inspektionen und Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen Unternehmen verhängen, die sich nicht an die Vorschriften halten. Dazu gehören die Veröffentlichung der Unternehmensnamen und die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von bis zu 5 % ihres weltweiten Nettoumsatzes.
  • Berichten zufolge sollen innerhalb einer Frist von fünf Jahren Betroffene einschließlich Gewerkschaften und NGOs (Organisationen der Zivilgesellschaft) Ansprüche geltend machen können.

Mag. Ines Maria Sturm, MA

ÖBB Holding AG

Link zur Presseaussendung: Corporate due diligence rules agreed to safeguard human rights and environment | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu)